
Das klassische Grab findet einer Umfrage zufolge immer weniger Befürworter. Im Gegenzug werden solche Grabstätten,
die weniger Pflegeaufwand erfordern, beliebter. Foto: Aeternitas e.V.
Umfrage belegt Wandel
der Bestattungskultur
Immer weniger Bundesbürger möchten in einer klassischen Grabstätte
beigesetzt werden. Zunehmend beliebter werden Angebote,
die keine Grabpflege erfordern, insbesondere auch außerhalb von
Friedhöfen.
Das ergab eine Umfrage im
Auftrag von Aeternitas, der
Verbraucherinitiative Bestattungskultur.
Traditionelle
Grabformen verlieren in
Deutschland weiter an Zuspruch.
Belegt wird dieser
Wandel der Bestattungskultur
durch die Wünsche der
Menschen für ihre eigene Bestattung,
wie eine Umfrage
ergab.
Demnach bevorzugen nur
noch 25 Prozent der Bundesbürger
ein klassisches, persönliche
Pflege erforderndes
Sarg- oder Urnengrab auf
einem Friedhof. 2013 betrug
der entsprechende Anteil 49
Prozent, 2004 noch 62 Prozent.
Richtet man den Fokus
allein auf das klassische Sarggrab,
bestätigt sich dieser
Trend. Hier zeigt sich ein
Rückgang von 39 Prozent im
Jahr 2004 auf aktuell 14 Prozent.
Immer mehr Menschen
ziehen für ihre eigene Bestattung
Grabformen bzw.
Bestattungsorte in Betracht,
die für Hinterbliebene keinen
Pflegeaufwand verursachen.
Am häufigsten werden in der
vorliegenden Umfrage pflegefreie
Grabstätten auf Friedhöfen
genannt (21 Prozent),
die in der Regel für Urnenbeisetzungen
angeboten
werden. Dazu zählen insbesondere
Gemeinschaftsgrabanlagen,
Urnenwände, Rasengräber
und Beisetzungen
unter Bäumen, die immer
zahlreicher auch auf Friedhöfen
zu finden sind.
19 Prozent der Befragten
bevorzugen hingegen die
Baumbestattung in einem
Bestattungswald, 6 Prozent
eine Beisetzung der Urne auf
See.
Immerhin ein Viertel der
Befragten entscheidet sich für
eine der Varianten, die nach
den geltenden Gesetzen in der
Regel – bis auf wenige Ausnahmen
– illegal sind: Die
Verstreuung ihrer Asche in
der freien Natur wünschen
sich 14 Prozent, die Aufbewahrung
bzw. Beisetzung
ihrer Asche zu Hause bzw. im
Garten 9 Prozent. „Hier zeigt
sich eindeutig Reformbedarf
bei den Bestattungsgesetzen“,
stellt der der Aeternitas
Vorsitzende Christoph
Keldenich fest.
Auch wenn derzeit jeder
Zweite (48 Prozent) ein Angebot
außerhalb eines Friedhofs
in Betracht zieht: „Die
Chance der Friedhöfe liegt
insbesondere in den oben erwähnten
pflegefreien Grabformen“,
so Keldenich weiter.
Diese bieten in der Regel
die Möglichkeit, die Namen
der Verstorbenen zu nennen
– anders als anonyme Grabstätten,
die in der Vergangenheit
häufig als einzige
pflegefreie Alternativen auf
Friedhöfen zu finden waren.
Bei der Frage, wie wichtig
den Menschen ein Namenshinweis
an ihrer eigenen
Grabstelle ist, offenbart sich
ein geteiltes Meinungsbild: 47
Prozent der Befragten wäre
dieser alles in allem sehr
wichtig oder wichtig, 51 Prozent
wäre dies hingegen weniger
wichtig bzw. überhaupt
nicht wichtig.
In Erfahrung bringen wollte
Aeternitas darüber hinaus,
wie viele Bundesbürger derzeit
ein Grab zu pflegen haben.
Hier ergab sich ein Anteil
von 29 Prozent, die sich
selbst darum kümmern, und
10 Prozent, die zuständig
sind, aber einen Friedhofsgärtner
beauftragt haben. 60
Prozent haben die Frage mit
nein beantwortet. Nach einer
gleich lautenden Umfrage aus
dem Jahr 1998 pflegten noch
37 Prozent selbst ein Grab und
5 Prozent hatten eine Gärtnerei
beauftragt, während 58
Prozent für kein Grab zuständig
waren.
Für die vorliegende Studie
befragte das Meinungsforschungsinstitut
Forsa Anfang
September 2019 im Auftrag
von Aeternitas 1.005 im
Rahmen einer repräsentativen
Stichprobe ausgewählte
Bundesbürger ab 18 Jahren.
Alle Angaben zu früheren Jahren
stammen ebenso aus von
Aeternitas beauftragten repräsentativen
Studien.
19 Prozent wollen eine
Baumbestattung
Bestattungsvorsorge nicht widerspruchslos aufgeben
Zweckgebundener Betrag ist in der Regel auch über Schonvermögen hinaus geschützt
Eine eindeutig zweckgebundene
Bestattungsvorsorge in
angemessener Höhe darf vom
Sozialamt nicht angetastet
werden. Sie muss unabhängig
vom üblichen Schonvermögen
betrachtet werden.
Wer Sozialhilfeleistungen beantragt,
muss daher in der
Regel seine Bestattungsvorsorge
nicht auflösen.
Als zweckgebunden wird
eine Bestattungsvorsorge
eingestuft, wenn ausgeschlossen
werden kann, dass
sie zu anderen Zwecken als für
die Bestattung verwendet
werden könnte. Das gilt beispielsweise
für Sterbegeldversicherungen,
die nicht vor
dem Tod ausgezahlt werden
oder Vorsorgeverträge mit
Bestattern. Eine zweckgebundene
Bestattungsvorsorge
in angemessener Höhe ist
über das übliche Schonvermögen
von 5.000 Euro hinaus
geschützt und vor dem
Zugriff des Sozialamtes sicher.
Bescheide von Sozialämtern,
die vorhandene Bestattungsvorsorge
aufzulösen,
sollten Betroffene also nicht
einfach hinnehmen. Oft lohnt
es sich, Widerspruch einzulegen
und gegebenenfalls zu
klagen. Welche Summen als
angemessen eingeschätzt
werden, muss im Einzelfall
ermittelt werden und hängt
zum Teil von den ortsüblichen
Kosten für Bestattungen
ab. Eine Pauschalierung
durch die Behörden ist nicht
zulässig. Beträge von bis zu
5.000 Euro für die Bestattungsvorsorge
sollten in der
Regel geschützt sein. Auch
deutlich höhere Summen sind
in der Vergangenheit bereits
von Gerichten anerkannt
worden.
ots
-Anzeigensonderveröffentlichung-
Im Sinne der Umwelt
Anforderungen an Sarg und Co. verschieden
Die Beschaffenheit von Urnen
und Särgen wird in den einzelnen
Bundesländern sehr
unterschiedlich geregelt.
Häufig erscheinen die entsprechenden
Vorschriften jedoch
uneindeutig und wenig
konkret.
Viele Bundesländer machen
in ihren Bestattungsgesetzen
bzw. -verordnungen
keine Vorschriften zum
Material von Urnen. Sind Regelungen
vorhanden, bleiben
sie oft recht vage. So verlangt
Bayern eine „feste
Urne“, in Baden-Württemberg
sollen sie „aus festem
Material“ sein. Letzteres gilt
auch in Berlin, wobei das Behältnis
darüber hinaus „nicht
aus schwer vergänglichen
Stoffen hergestellt“ sein darf.
Spezielleren Vorschriften gibt
es manchmal nur für „Naturbestattungen“
(zum Beispiel
in Baden-Württemberg
„biologisch abbaubar“, in
Sachsen „leicht verrottbar“)
oder für Seebestattungen, bei
denen die Wasserlöslichkeit
im Vordergrund steht. Ebenso
die Materialbeschaffenheit
von Urnen, die oberirdisch
(zum Beispiel in Urnenwänden)
beigesetzt werden,
oder von „Überurnen“ wird in
einigen Bundesländern gesondert
geregelt.
Ähnlich unübersichtlich ist
die Situation bei Särgen. Häufig
ist Holz vorgeschrieben,
manchmal Materialien mit
ähnlichen Eigenschaften,
zum Beispiel in Rheinland-
Pfalz ein „fester Werkstoff“,
der „nicht schwer verrottbar
ist“. Zum Teil gibt es Unterschiede
zwischen Särgen für
die Erd- und für die Feuerbestattung,
zum Teil gelten
spezielle Vorschriften nur für
den Transport von Leichnamen.
Manche Bundesländer wie
Bremen oder Nordrhein-
Westfalen machen für das
Material von Urnen und Särgen
gemeinsame Vorgaben,
die insbesondere auf die Vergänglichkeit
bzw. Verrottbarkeit
innerhalb bestehender
Ruhefristen eingehen. Solche
und ähnliche Regelungen, die
auf das Vermeiden einer Bodenbelastung
durch Schadstoffe
abzielen, wurden in den
letzten Jahren verstärkt in die
Bestattungsgesetze und -
verordnungen aufgenommen.
„Grundsätzlich ist zu begrüßen,
wenn die Bundesländer
im Sinne des Umweltschutzes
Vorgaben zu den
Urnen- und Sargmaterialien
erlassen. Mehr Eindeutigkeit
wäre jedoch im Sinne der Bürger
und der Hersteller“,
merkt dazu Christoph Keldenich,
Vorsitzender von Aeternitas
e.V., der Verbraucherinitiative
Bestattungskultur
an. Bei den Begriffen
beobachtet er eine unübersichtliche
Vielfalt, bei den Regelungen
reicht das Spektrum
von nicht vorhanden
über lückenhaft bis hin zu
sehr speziell und im Detail
verwirrend. Aeternitas hat zur
Orientierung eine Tabelle mit
den maßgeblichen Passagen
der Bestattungsgesetze aller
Bundesländer zu den Materialvorgaben
erstellt.
Jeder Sarg ist einzigartig.
Foto: Aet.
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